Entgegen den bisherigen Informationen wird vom Finanzamt nun doch nicht automatisiert eine Steuernummer an alle Vereine ausgesandt. D.h. Vereine, welche noch keine Steuernummer haben, müssen „händisch/postalisch“ einen Antrag auf Steuernummer-Vergabe stellen. Erst dann kann ein Antrag auf Spendenbegünstigung gestellt werden. Falls dieser Antrag auf Spendenbegünstigung vor dem 30.6.2024 gestellt wird, gilt dann bei Erfüllen aller anderen Voraussetzungen die Spendenbegünstigung rückwirkend ab 1.1.2024, d.h. möchte man die „Rückwirkung“ sollten die Vereine nun sehr rasch eine Steuernummer beantragen und dann bis 30.6.2024 den Antrag auf Spendenbegünstigung über einen steuerlichen Vertreter stellen.
Der Chorverband Österreich verfügt bereits durch die Anstellung einer Mitarbeiterin über eine Steuernummer, d.h. hier könnte theoretisch jederzeit ein Antrag auf Spendenbegünstigung gestellt werden und wird auch erteilt werden, wenn die Statuten passen. Für weitere Fragen bitten wir euch, einen Steuerberater eures Vertrauens zu kontaktieren, vielen Dank!
Nähere und weitere Infos und Formulare unter http://www.chorverband.at/